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SK2 2022 45

Regionalgericht Plessur, Einzelrichter

Graubünden · 2022-09-20 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 18. März 2022 wurde A._____ schuldig gesprochen der Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und mit einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Ta- gen, bestraft, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten von A._____. B. Am 19. April 2022 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl vom

18. März 2022. C. Nachdem die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 StPO die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Prättigau/Davos verfügt hatte, fand vor diesem am 1. September 2022 die Hauptverhandlung statt. A._____ erschien daran persönlich. D. Mit Entscheid (recte: Beschluss) vom 1. September 2022, mitgeteilt am 2. September 2022, trat das Regionalgericht Prättigau/Davos auf die Einsprache von A._____ gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2022 nicht ein. Es stellte fest, dass der gegen A._____ erlassene Strafbefehl rechtskräftig geworden sei, und auferlegte ihm die Kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 1'251.70) sowie die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren (CHF 500.00). Zur Begründung führte das Regionalgericht im Wesentlichen aus, die Einsprache von A._____ vom 19. April 2022 sei verspätet erfolgt und daher ungül- tig. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (recte: Beschlusses) des Regionalgerichts Prättigau/Davos. Mit Eingabe vom 16. September 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Aus- führungen und beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos sei "vollständig zur Überarbeitung zurückzuweisen". Zudem ersuchte er das Kan- tonsgericht, die gegen ihn ausgesprochene Strafe zu annullieren, "die Massrege- lung und Bestrafung von Herren B._____ […] wegen übler Nachrede, der Ver- leumdung und der falschen Anschuldigung" sowie "die C._____ dessen gefahrvol- le Gütermanövrierung resp. deren Verantwortlichen gebührend zur Rechenschaft und Schuldzuweisung zu belasten".

3 / 7 F. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). 1.4. Die Vorinstanz erwog, mit der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person sei ein hinreichendes Prozessverhältnis entstanden. Es grei- fe daher die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (E. 2.4). Liege ein Pro- zessrechtsverhältnis vor, so sei die am Verfahren beteiligte Person verpflichtet, um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt zu sein; allenfalls habe sie längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitzu- teilen oder einen Stellvertreter zu ernennen. Unter den gegebenen Umständen sei es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, für den rechtzeitigen Erhalt des

E. 4 / 7

Strafbefehls besorgt zu sein. Dem sei er nicht nachgekommen. Die zehntätige

Einsprachefrist habe am 29. März 2022 begonnen und am 7. April 2022 geendet

(E. 2.5). Die Zustellfiktion greife auch deshalb, weil zwischen der letzten Einver-

nahme und der Mitteilung des Strafbefehls nur etwas weniger als fünf Monate ver-

gangen seien (E. 2.6). Da die Einsprache des Beschwerdeführers erst am 19.

April 2022 der Post übergeben worden sei, sei sie klar – nämlich zwölf Tage –

verspätet und damit ungültig erfolgt (E. 2.7). Der Strafbefehl vom 18. März 2022

sei daher in Rechtskraft erwachsen (E. 3).

1.5.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2022 (act. A.1)

enthält keinerlei Begründung. In der Eingabe vom 16. September 2022 (act. A.2)

führt der Beschwerdeführer über weite Strecken aus, warum er zu Unrecht bestraft

werde bzw. inwiefern die Angelegenheit genauer zu untersuchen sei. Die Vor-

instanz hat indes von einer materiell-rechtlichen Überprüfung des Strafbefehls ab-

gesehen, nachdem sie zum Schluss gekommen war, die dagegen gerichtete Ein-

sprache sei verspätet erfolgt und damit ungültig (vgl. E. 3). Dementsprechend bil-

den materiell-rechtliche Überlegungen zu den Geschehnissen vom 14. April 2021

auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist (bzw. wä-

re) einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer verspäteten Einsprache

ausging. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16.

September 2022 lediglich vor, die Staatsanwaltschaft lasse sich alle Zeit der Welt,

die Mitteilung (gemeint wohl: des Strafbefehls) erfolge dann aber "progressiv, un-

vorangemeldet und eingeschrieben". Er habe die eingeschriebene Post innert 7

Tagen zu empfangen, ansonsten diese als zugestellt gelte. Ebenso sei eine allfäl-

lige Einsprache (gemeint wohl: Einsprachefrist) "schikanöse knapp bemessen".

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe fristgerecht Ein-

sprache erhoben.

1.6.

Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen offensicht-

lich nicht. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, warum aus ihrer Sicht ein Pro-

zessrechtsverhältnis begründet worden sei. Unter diesen Umständen reicht es

nicht aus, die Mitteilung des Strafbefehls ohne nähere Begründung als "unvoran-

gemeldet" abzutun. Vielmehr hätte – in Auseinandersetzung mit den Erwägungen

der Vorinstanz bzw. in Abweichung zu deren Schlussfolgerungen – aufgezeigt

werden müssen, warum entweder kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden

sei oder warum trotz bestehendem Prozessrechtsverhältnis nicht (mehr) mit einer

Zustellung habe gerechnet werden müssen (etwa wegen längerdauernder Un-

tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden). Beides ist nicht geschehen, sodass für

das Gericht auch nicht nachvollziehbar ist, an welcher Stelle die Kritik des Be-

E. 5 / 7

schwerdeführers ansetzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zehntätige

Einsprachefrist einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid entspricht (vgl.

Art. 354 Abs. 1 StPO). Wenn dies als schikanös empfunden wird, so kann auf die

entsprechende Kritik jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren eingegangen wer-

den. Dasselbe gilt im Grunde genommen auch für die gesetzlich statuierte Zustell-

fiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO): Sofern die entsprechenden Voraussetzungen

erfüllt sind, verlangt es das Gesetz, eine Mitteilung trotz tatsächlich nicht erfolgter

Zustellung als zugestellt zu betrachten. Auch hierbei handelt es sich um einen ge-

setzgeberischen Entscheid, der zu akzeptieren ist und an den sich die rechtsan-

wendenden Behörden zu halten haben. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich

kritisiert, dass ihm der Strafbefehl mittels eingeschriebener Post zugestellt worden

ist, so ist er darauf hinzuweisen, dass diese Zustellart gesetzlich zulässig – im vor-

liegenden Fall sogar geboten – ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO; Art. 353 Abs. 3

StPO).

1.7.

Da die Beschwerde den oberwähnten Begründungsanforderungen offen-

sichtlich nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten.

2.

In seiner Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer

das Kantonsgericht um "Massregelung und Bestrafung von Herren B._____ […]

wegen übler Nachrede, der Verleumdung und der falschen Anschuldigung" sowie

"die C._____ dessen gefahrvolle Gütermanövrierung resp. deren Verantwortlichen

gebührend zur Rechenschaft und Schuldzuweisung zu belasten". Was damit ge-

meint sein soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Sofern der Beschwerde-

führer damit zum Ausdruck bringt, er wolle die genannten Personen zur Anzeige

bringen, so ist darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen grundsätzlich an die

Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu richten sind (vgl. Art. 304 StPO). Indem der

Staatsanwaltschaft die vorliegende Entscheidung zur Kenntnis gebracht wird (vgl.

Dispositiv-Ziffer 4), wird der Weiterleitungspflicht des Kantonsgerichts als Straf-

behörde Genüge getan.

3.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der

vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG

[BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).

4.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe

ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren

Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428

Abs. 1 StPO). Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer-

deverfahren vollständig, sodass er die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere wer-

E. 6 / 7 den in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen fallen Parteientschädigungen von vornherein ausser Betracht.

E. 7 / 7

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 20. September 2022 Referenz SK2 22 45 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Verletzung von Verkehrsregeln Anfechtungsobj. Nichteintretensentscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 01.09.2022, mitgeteilt am 02.09.2022 (Proz. Nr. 515-2022-11) Mitteilung

21. September 2022

2 / 7 Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) vom 18. März 2022 wurde A._____ schuldig gesprochen der Verlet- zung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und mit einer Busse von CHF 800.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Ta- gen, bestraft, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten von A._____. B. Am 19. April 2022 erhob A._____ Einsprache gegen den Strafbefehl vom

18. März 2022. C. Nachdem die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 356 StPO die Überweisung des Strafbefehls an das Regionalgericht Prättigau/Davos verfügt hatte, fand vor diesem am 1. September 2022 die Hauptverhandlung statt. A._____ erschien daran persönlich. D. Mit Entscheid (recte: Beschluss) vom 1. September 2022, mitgeteilt am 2. September 2022, trat das Regionalgericht Prättigau/Davos auf die Einsprache von A._____ gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2022 nicht ein. Es stellte fest, dass der gegen A._____ erlassene Strafbefehl rechtskräftig geworden sei, und auferlegte ihm die Kosten der Staatsanwaltschaft (CHF 1'251.70) sowie die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren (CHF 500.00). Zur Begründung führte das Regionalgericht im Wesentlichen aus, die Einsprache von A._____ vom 19. April 2022 sei verspätet erfolgt und daher ungül- tig. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. September 2022 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (recte: Beschlusses) des Regionalgerichts Prättigau/Davos. Mit Eingabe vom 16. September 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Aus- führungen und beantragte, der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos sei "vollständig zur Überarbeitung zurückzuweisen". Zudem ersuchte er das Kan- tonsgericht, die gegen ihn ausgesprochene Strafe zu annullieren, "die Massrege- lung und Bestrafung von Herren B._____ […] wegen übler Nachrede, der Ver- leumdung und der falschen Anschuldigung" sowie "die C._____ dessen gefahrvol- le Gütermanövrierung resp. deren Verantwortlichen gebührend zur Rechenschaft und Schuldzuweisung zu belasten".

3 / 7 F. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen wurde abgesehen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gestützt auf Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO kann gegen Verfügungen und Be- schlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte Be- schwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Diese ist innert zehn Tagen schrift- lich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts (Art. 10 Abs. 1 KGV [BR 173.110]). 1.2. Der Beschwerdeführer nahm den angefochtenen Beschluss – die von der Vorinstanz gewählte Bezeichnung als "Entscheid" ist unrichtig (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) – am 7. September 2022 in Empfang (vgl. act. E.2). Die Beschwerde (act. A.1) vom 8. September 2022 (Poststempel: 9. September 2022) erweist sich da- her als rechtzeitig. Auch die Ergänzung der Beschwerde vom 16. September 2022 (act. A.2) erfolgte noch innerhalb der Beschwerdefrist, sodass die entsprechenden Ausführungen ohne Weiteres beizuziehen sind. 1.3. Die Beschwerde ist zu begründen. Dabei ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Dabei darf auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift er- wartet werden kann (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung,

2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). 1.4. Die Vorinstanz erwog, mit der Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person sei ein hinreichendes Prozessverhältnis entstanden. Es grei- fe daher die Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO (E. 2.4). Liege ein Pro- zessrechtsverhältnis vor, so sei die am Verfahren beteiligte Person verpflichtet, um die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt zu sein; allenfalls habe sie längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitzu- teilen oder einen Stellvertreter zu ernennen. Unter den gegebenen Umständen sei es daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, für den rechtzeitigen Erhalt des

4 / 7 Strafbefehls besorgt zu sein. Dem sei er nicht nachgekommen. Die zehntätige Einsprachefrist habe am 29. März 2022 begonnen und am 7. April 2022 geendet (E. 2.5). Die Zustellfiktion greife auch deshalb, weil zwischen der letzten Einver- nahme und der Mitteilung des Strafbefehls nur etwas weniger als fünf Monate ver- gangen seien (E. 2.6). Da die Einsprache des Beschwerdeführers erst am 19. April 2022 der Post übergeben worden sei, sei sie klar – nämlich zwölf Tage – verspätet und damit ungültig erfolgt (E. 2.7). Der Strafbefehl vom 18. März 2022 sei daher in Rechtskraft erwachsen (E. 3). 1.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. September 2022 (act. A.1) enthält keinerlei Begründung. In der Eingabe vom 16. September 2022 (act. A.2) führt der Beschwerdeführer über weite Strecken aus, warum er zu Unrecht bestraft werde bzw. inwiefern die Angelegenheit genauer zu untersuchen sei. Die Vor- instanz hat indes von einer materiell-rechtlichen Überprüfung des Strafbefehls ab- gesehen, nachdem sie zum Schluss gekommen war, die dagegen gerichtete Ein- sprache sei verspätet erfolgt und damit ungültig (vgl. E. 3). Dementsprechend bil- den materiell-rechtliche Überlegungen zu den Geschehnissen vom 14. April 2021 auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Es ist (bzw. wä- re) einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer verspäteten Einsprache ausging. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. September 2022 lediglich vor, die Staatsanwaltschaft lasse sich alle Zeit der Welt, die Mitteilung (gemeint wohl: des Strafbefehls) erfolge dann aber "progressiv, un- vorangemeldet und eingeschrieben". Er habe die eingeschriebene Post innert 7 Tagen zu empfangen, ansonsten diese als zugestellt gelte. Ebenso sei eine allfäl- lige Einsprache (gemeint wohl: Einsprachefrist) "schikanöse knapp bemessen". Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe fristgerecht Ein- sprache erhoben. 1.6. Diese Ausführungen genügen den Begründungsanforderungen offensicht- lich nicht. Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, warum aus ihrer Sicht ein Pro- zessrechtsverhältnis begründet worden sei. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, die Mitteilung des Strafbefehls ohne nähere Begründung als "unvoran- gemeldet" abzutun. Vielmehr hätte – in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz bzw. in Abweichung zu deren Schlussfolgerungen – aufgezeigt werden müssen, warum entweder kein Prozessrechtsverhältnis begründet worden sei oder warum trotz bestehendem Prozessrechtsverhältnis nicht (mehr) mit einer Zustellung habe gerechnet werden müssen (etwa wegen längerdauernder Un- tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden). Beides ist nicht geschehen, sodass für das Gericht auch nicht nachvollziehbar ist, an welcher Stelle die Kritik des Be-

5 / 7 schwerdeführers ansetzt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zehntätige Einsprachefrist einem bewussten gesetzgeberischen Entscheid entspricht (vgl. Art. 354 Abs. 1 StPO). Wenn dies als schikanös empfunden wird, so kann auf die entsprechende Kritik jedenfalls nicht im vorliegenden Verfahren eingegangen wer- den. Dasselbe gilt im Grunde genommen auch für die gesetzlich statuierte Zustell- fiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO): Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, verlangt es das Gesetz, eine Mitteilung trotz tatsächlich nicht erfolgter Zustellung als zugestellt zu betrachten. Auch hierbei handelt es sich um einen ge- setzgeberischen Entscheid, der zu akzeptieren ist und an den sich die rechtsan- wendenden Behörden zu halten haben. Sofern der Beschwerdeführer schliesslich kritisiert, dass ihm der Strafbefehl mittels eingeschriebener Post zugestellt worden ist, so ist er darauf hinzuweisen, dass diese Zustellart gesetzlich zulässig – im vor- liegenden Fall sogar geboten – ist (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO; Art. 353 Abs. 3 StPO). 1.7. Da die Beschwerde den oberwähnten Begründungsanforderungen offen- sichtlich nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. 2. In seiner Eingabe vom 16. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht um "Massregelung und Bestrafung von Herren B._____ […] wegen übler Nachrede, der Verleumdung und der falschen Anschuldigung" sowie "die C._____ dessen gefahrvolle Gütermanövrierung resp. deren Verantwortlichen gebührend zur Rechenschaft und Schuldzuweisung zu belasten". Was damit ge- meint sein soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Sofern der Beschwerde- führer damit zum Ausdruck bringt, er wolle die genannten Personen zur Anzeige bringen, so ist darauf hinzuweisen, dass Strafanzeigen grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft oder die Polizei zu richten sind (vgl. Art. 304 StPO). Indem der Staatsanwaltschaft die vorliegende Entscheidung zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Dispositiv-Ziffer 4), wird der Weiterleitungspflicht des Kantonsgerichts als Straf- behörde Genüge getan. 3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Damit unterliegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer- deverfahren vollständig, sodass er die Gerichtskosten zu tragen hat. Letztere wer-

6 / 7 den in Anwendung von Art. 8 i.V.m. Art. 10 VGS (BR 350.210) auf CHF 500.00 festgesetzt. Mangels Einholen von Stellungnahmen fallen Parteientschädigungen von vornherein ausser Betracht.

7 / 7 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: